OFD Karlsruhe - Verfügung vom 09.12.2004
S 2239 A - St 313

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 09.12.2004 (S 2239 A - St 313) - DRsp Nr. 2008/88463

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 09.12.2004 - Aktenzeichen S 2239 A - St 313

DRsp Nr. 2008/88463

Veräußerung von Waldgrundstücken

Veräußert ein Land- und Forstwirt ein Waldgrundstück, werden zwei Wirtschaftsgüter veräußert: der Grund und Boden und das stehende Holz. Der Veräußerungspreis muss auf die veräußerten Einzelwirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Diese Aufteilung ist insbesondere wegen der Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 EStG erforderlich. Den Aufteilungsmaßstab bilden die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Die Kaufpreisaufteilung bzw. die Überprüfung, ob eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises für Zwecke der Besteuerung übernommen werden kann, erfolgt durch die Forstsachverständigen der OFD (LandwKartei K IV 2).

Die Oberfinanzdirektion hat festgestellt, dass in Einzelfällen die Vorlage von Veräußerungsvorgängen trotz erheblicher steuerlicher Auswirkungen unterblieben ist. Die OFD bittet, derartige Fälle unter Beifügung der Einheitswertakten sowie ggf. der Wertermittlung der Gebäude und der landwirtschaftlichen Flächen unter Verwendung des als Kopiervorlage beigefügten Vordrucks unverzüglich nach Eingang der Veräußerungsmitteilung der Grunderwerbsteuerstelle dem Forstreferat der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vorzulegen. Inwieweit es sinnvoll ist, auch die Veranlagungsakten anzuschließen, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Finanzamt