Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 (KrW-/AbfG) haben Stadt- und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit nicht die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung dem Dualen System Deutschland obliegt. Von diesen Pflichten können sie sich nicht durch Übertragung auf Dritte oder andere Entsorgungsträger befreien (§ 15 Abs. 2 KrW-/AbfG). Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind gem. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.