Bezug: Vfg. der OFD Karlsruhe v. 15.5.2001 S 1915 A - St 311
Nach dem BMF-Schr. v. 11.4.2001 (BStBl I S.
Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, in deren Betrieben Rindvieh erzeugt oder gehalten wird, kann die ESt 2000 und 2001, soweit sie auf den Ansatz des Grundbetrags (§ 13a Abs. 4 EStG) entfällt, ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Berechnung der zu erlassenden Steuer kann der Grundbetrag entweder nach einem pauschalen Verfahren oder auf Einzelnachweis gemindert werden.
Für die Berechnung der zu erlassenden Steuer kann der Grundbetrag für das Wj 2000/2001 aus Vereinfachungsgründen um 30 v. H. gemindert werden. Die auf den Minderungsbetrag entfallende ESt kann erlassen werden.
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