Am 1.7.2007 ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (WoEigGuaÄndG) vom 26.3.2007 (BGBl 2007 I S.
Vollstreckung von Wohngeldrückständen
Voraussetzung für die bevorrechtigte Vollstreckung von Wohngeldrückständen mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist, dass die geltend gemachten Beträge den in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG definierten Verzugsbetrag von mehr als drei Prozent des Einheitswerts nicht übersteigen dürfen.
Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger, der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter, in der Regel nicht vor.
Aus gegebenem Anlass weist die OFD deshalb auf Folgendes hin:
Offenbarung nur mit Zustimmung des Betroffenen
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