Diese Verfügung richtet sich in erster Linie an die Sachgebietsleiter/innen und Sachbearbeiter/innen für Internationales Steuerrecht, für Grenzgängerbesteuerung (Frankreich), der Lohnsteuer-Arbeitgeber-Stellen, für beschränkte Einkommensteuerpflicht oder andere mit der Bearbeitung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern beauftragte Personen.
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Französischen Republik am 13. Mai 2020 eine Konsultationsvereinbarung zum
Die Konsultationsvereinbarung (BMF-Schreiben vom 25.05.2020) ist im BStBl I S. 535 und in juris veröffentlicht.
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