Nach § 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) Unternehmer, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art. i. S. des § 4 KStG oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Im Umkehrschluss ist die Unternehmereigenschaft der jPöR nicht gegeben, wenn sie hoheitlich oder vermögensverwaltend tätig ist bzw. ihre Umsätze die Gewichtigkeitsgrenze des R 4.1 Abs. 5 KStR 2010 von 30.678 € (ab 2015 von 35.000 €) nicht überschreiten.
Diese Grundsätze gelten für vor dem bzw. - sofern die jPöR eine entsprechende Erklärung abgegeben hat - für vor dem ausgeführte Leistungen (§ 27 Abs. 22 UStG).
Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 2 Abs. 3 UStG unter Berücksichtigung von Art. 9 und 13 MwStSystRL richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass jede nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage die Unternehmereigenschaft der jPöR begründet (BFH-Urteil vom 20.08.2009,
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