Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen gilt - ergänzend zu Abschn. 2.5 Abs. 17 UStAE - Folgendes:
Wird die im Rahmen einer Biogasanlage aus Biomasse erzeugte Energie (Strom und Wärme) insgesamt im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet und geht sie ausschließlich in Umsätze ein, die der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen, ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage sowie aus den laufenden Kosten nicht zulässig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Auf eigenen oder gepachteten Flächen erzeugte Biomasse (z. B. Mais) oder bei der Erzeugung von Pflanzen und Tieren im eigenen Betrieb angefallene Abfallstoffe (z. B. Gülle) sind landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Verarbeitung von Biomasse zu Biogas ist keine landwirtschaftliche Verarbeitungstätigkeit, weil das Erzeugnis „Biogas” aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist (Abschn. 24.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE).
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