OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.10.2012
S 2257b/29 - St 126

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.10.2012 (S 2257b/29 - St 126) - DRsp Nr. 2012/80834

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 16.10.2012 - Aktenzeichen S 2257b/29 - St 126

DRsp Nr. 2012/80834

Steuerliche Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus einem amerikanischen 401(k)-Plan

Im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige können Bezüge aus amerikanischen Altersvorsorgeplänen erhalten. Hierunter fallen insbesondere die sog. 401(k)-Pläne.

Die USA differenzieren zwischen steuerbegünstigten (qualified) und nicht steuerbegünstigten (non qualified) Vorsorgeplänen. Bei den sog. 401(k)-Plänen handelt es sich um steuerbegünstigte Vorsorgepläne, bei denen der Arbeitnehmer auf die sofortige Auszahlung eines Teils seines Gehalts oder seiner Gehaltserhöhung zugunsten einer Abführung an den Vorsorgeplan verzichtet. Dies führt in den USA zu Steuervergünstigungen (z. B. Steuerfreiheit für die Beiträge). Eine Besteuerung erfolgt in den USA erst mit der Auszahlung an den Begünstigten (sog. nachgelagerte Besteuerung).

Für die Anwendung des deutschen Steuerrechts ist eine Qualifizierung der ausländischen Altersvorsorgepläne nach deutschem Recht vorzunehmen. Der 401(k)-Plan ist vergleichbar mit externen Versorgungseinrichtungen (Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen) im Inland. Dies ergibt sich aus dem Protokoll vom 01.06.2006 zur Änderung des DBA-USA vom 29.08.1989 ( BGBl 2006 II S. 1184, Nr. 16 zu Art. 18A, S. 1206), durch das auch ein neuer Art. 18A (Altersvorsorgepläne) in das Abkommen aufgenommen wurde.