Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind als Sofortsachen zu behandeln. Insbesondere ist nach Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unverzüglich sicherzustellen, dass die gepfändeten Beträge nicht mehr an den Erstattungsberechtigten ausgezahlt werden.
Für die Bearbeitung der beim Finanzamt eingehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gelten die nachstehenden Grundsätze. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bearbeitung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind von den Finanzämtern unter Beachtung dieser Grundsätze nach den jeweiligen Bedürfnissen in eigener Zuständigkeit zu regeln.
Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Steuerpflichtigen, die sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, unterliegen wie andere Geldforderungen der Pfändung nach § 829 ZPO; zusätzlich gelten die Sonderbestimmungen des § 46 AO.
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