1. Zur Wahrung der Belange der Steuerbürgerin / des Steuerbürgers und zur Vermeidung von Rechtsbehelfen ist die Beachtung der Vorschriften der §§ 91 und 121 AO über das rechtliche Gehör und die Begründung von Verwaltungsakten unerlässlich.
Eine Anhörung ist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 AO vorgeschrieben, wenn von den tatsächlichen Angaben der Steuerbürgerin / des Steuerbürgers („erklärter Sachverhalt“) zuungunsten der Steuerbürgerin / des Steuerbürgers wesentlich abgewichen werden soll. Der Fall der Abweichung von der Rechtsauffassung der Steuerbürgerin / des Steuerbürgers wird nicht von § 91 Abs. 1 AO erfasst.
2. Ob eine "wesentliche Abweichung" im Sinne des Gesetzes vorliegt und damit rechtliches Gehör zu gewähren ist, muss jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls entschieden werden. Eine beabsichtigte Abweichung ist regelmäßig wesentlich, wenn
steuermindernd geltend gemachte Umstände erkennbar von besonderer Bedeutung für die Steuerbürgerin / den Steuerbürger sind (z. B. weil die Steuerbürgerin / der Steuerbürger ausdrücklich darum gebeten hat, ihm beabsichtigte Abweichungen vom erklärten Sachverhalt vorher mitzuteilen),
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