Nach Einführung des § 175b AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.7.2016 ist im Hinblick auf Änderungsmöglichkeiten nach Veranlagungszeitraum zu differenzieren. § 175b AO ersetzt die im Grundsatz bislang in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG verortete Änderungsvorschrift.
§ 175b Abs. 1 bis 3 AO ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten im Sinne des § 93c AO für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln sind.
§ 175b Abs. 4 AO ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c AO der Finanzbehörde nach dem 25.6.2017 zugehen.
§ 93c AO enthält Verfahrensvorschriften für die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter. Die eigentliche Übermittlungspflicht ergibt sich aus materiell-rechtlichen Vorschriften der Steuergesetze.
Insbesondere folgende elektronisch zu übermittelnde Daten stellen Daten im Sinne des § 93c AO dar:
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