Für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und § 4 Nr. 21 UStG sind in Baden-Württemberg folgende Landesministerien zuständig. Soweit die Aufgaben delegiert sind, ist die nachgeordnete Behörde angegeben:
Aufsichtsbehörde | Nachgeordnete Behörde |
Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre | |
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (Bereich Volksmusik und Laientheater) | Landratsämter oder Stadtverwaltung bei Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern |
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (übriger Bereich) | Regierungspräsidien |
Museen | |
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst | Landesstelle für Museumsbetreuung beim Württembergischen Landesmuseum |
Botanische und zoologische Gärten, Tierparks | |
Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum | |
Archive, wissenschaftliche Bibliotheken | |
Wissenschaftsministerium | Landesarchiv Baden-Württemberg |
Öffentliche Büchereien | |
Wissenschaftsministerium | Regierungspräsidien |
Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst | |
Wirtschaftsministerium | Regierungspräsidien |
Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen einschließlich Ergänzungsschulen
Aufsichtsbehörde | Nachgeordnete Behörde |
Innenministerium |
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