Die Einkünfte von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland, die als Grenzgänger im Sinne des Art.
Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Einkünfte nach nationalem Recht ermittelt und der Besteuerung unterworfen. Hierzu werden u.a. mit Hilfe der Anlage N-Gre Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen.
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG kann auf die Einkommensteuer jedoch nur Abzugsteuer angerechnet werden, soweit die zu Grunde liegenden Einkünfte bei der Veranlagung erfasst sind, d.h. auch im Progressionsvorbehalt.
Daher kann die Schweizerische Quellensteuer, die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Abzugsteuer gilt, nur begrenzt berücksichtigt werden. Im Ergebnis können schließlich nur 4,5 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns (einschließlich ermäßigt zu besteuernder Bezüge) und der im Progressionsvorbehalt berücksichtigten Vergütungen als anzurechnende Quellensteuer berücksichtigt werden.
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