Zur Wahrung der Belange der Steuerbürgerin / des Steuerbürgers und zur Vermeidung von Rechtsbehelfen ist die Beachtung der Vorschriften der §§ 91 und 121 AO über das rechtliche Gehör und die Begründung von Verwaltungsakten unerlässlich.
Eine Anhörung ist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 AO vorgeschrieben, wenn von den tatsächlichen Angaben der Steuerbürgerin / des Steuerbürgers („erklärter Sachverhalt“) zuungunsten der Steuerbürgerin / des Steuerbürgers wesentlich abgewichen werden soll. Der Fall der Abweichung von der Rechtsauffassung der Steuerbürgerin / des Steuerbürgers wird nicht von § 91 Abs. 1 AO erfasst.
Beispiele
Abweichung vom erklärten Sachverhalt (Anhörung grundsätzlich erforderlich)
Nichtanerkennung von geltend gemachten steuermindernden Tatsachen ohne rechtliche Überlegungen (z. B. wesentliche Abweichung von in der Steuererklärung geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen zu Erhaltungsaufwendungen laut vorgelegten Rechnungen)
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