Bei der Durchführung von Kontenabrufen sind die rechtlichen Vorgaben (§ 93 Abs. 7, 9, 10 AO) und die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (AEAO zu § 93, Nr. 2) zu beachten. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden Regelungen.
Kontenabrufe nach § 93 Abs. 7 AO sind jeweils von dem für die Besteuerung der bzw. des Betroffenen sachlich (§ 16 AO) und örtlich (§ 17ff. AO) zuständigen Finanzamt durchzuführen.
Für Kontenabrufe im Rahmen einer Betriebsprüfung ist das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt verantwortlich, nicht das Betriebsprüfungsfinanzamt.
Kontenabrufe der Steuerfahndung außerhalb eines Strafverfahrens auf Grundlage von § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4b AO werden von der Steuerfahndung in eigener Zuständigkeit durchgeführt.
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