Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohnes zugunsten der im August 2002 vom Hochwasser Betroffenen, bittet die OFD aus Billigkeitsgründen wie folgt zu verfahren:
In Höhe des Verzichts auf Arbeitslohn besteht kein steuerrelevanter Zufluss, wenn vor Fälligkeit des Arbeitslohns der Verzicht schriftlich erklärt wurde. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass die Arbeitnehmer, die die Beihilfe erhalten, im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden gekommen sind.
Auch hier kann der Arbeitgeber von dem Lohnsteuereinbehalt absehen, wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Arbeitslohns den Lohnverzicht schriftlich erklärt, die Erklärung zum Lohnkonto genommen wird und der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge auf ein für diese Zwecke eingerichtetes Konto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 49 EStDV überweist.
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