Die Auswertung der Mitteilung des Bundesrechnungshofs über die Prüfung der Anwendung des besonderen Steuersatzes nach § 23 Abs. 2 KStG 1999 bei einem Finanzamt im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat Folgendes ergeben:
In Einzelfällen befanden sich die Steuerbescheinigungen nicht in den Steuerakten. Trotzdem wurden sehr hohe Steuerbeträge angerechnet u.a. mit der Begründung, die Steuerbescheinigungen würden im Rahmen der anstehenden Betriebsprüfung angefordert, überprüft und dann zu den Akten genommen.
Die Vorlage der Steuerbescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anrechnung der KSt. Sie ist dem Finanzamt im Original vorzulegen und im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu den Steuerakten zu nehmen.
Die OFD bittet darauf hinzuwirken, dass fehlende Steuerbescheinigungen von den KSt-Bezirken angefordert werden. Diese ist nicht nur gesetzliche Voraussetzung für die Anrechnung von KSt im Rahmen des Anrechnungsverfahrens, sondern ist auch notwendige Informationsquelle zur Durchführung der sog. Nachversteuerung nach § 23 Abs. 2 KStG 1999, § 34 Abs. 12 Sätze 2 bis 6 KStG (VZ 2001) und § 37 Abs. 3 KStG (fünfzehnjährige Übergangszeit ab VZ 2002).
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