OFD Karlsruhe - Verfügung vom 27.11.2001
S 2144 A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 27.11.2001 (S 2144 A) - DRsp Nr. 2008/85192

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 27.11.2001 - Aktenzeichen S 2144 A

DRsp Nr. 2008/85192

§ 4 EStG Nutzung des Entnahmebegriffs nach § 4 Abs. 4a EStG durch Gestaltungsmodelle zur Vermeidung von Überentnahmen

1. BMF-Schreiben v. 22.5.2000, BStBl I S. 588, Anhang 16 I 1 EStH 2000

Das BMF-Schreiben zur Neuregelung des Schuldzinsenabzugs v. 22.5.2000, a.a.O., verlangt eine zweistufige Prüfung: In einem ersten Schritt müssen Schuldzinsen als BA qualifiziert werden (Rz. 2-7, a.a.O.), um in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese BA nach § 4 Abs. 4a EStG wegen Überentnahmen (teilweise) nicht abziehbar sind (Rz. 8 ff., a.a.O.). Daraus folgt, dass es für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG zwei Arten von Entnahmen gibt:

  • Unschädliche Entnahmen: Das sind Entnahmen, die (nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung) aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu privat veranlassten Schuldzinsen führen, soweit durch sie ein Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto entsteht oder sich erhöht (auf einem gemischten Kontokorrentkonto oder auf dem Ausgabenkonto bei einem Zweikontenmodell).