Gebührenrechnungen, die Prüfingenieure für Baustatik im Baugenehmigungsverfahren unmittelbar an Bauherren erteilen, müssen auf das Auftragsverhältnis zwischen Baurechtsbehörde und Prüfstatiker hinweisen und dürfen keinen gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer enthalten (§ 14c Abs. 2 UStG).