Gegenstand einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene war die ertragsteuerliche Behandlung der von Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG an Kommunen geleisteten Zahlungen für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchem mit Strom, Gas, Wasser und Wärme im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen (Konzessionsabgabe), wenn die Kommune selbst Mitunternehmerin der Versorgungsgesellschaft ist.
Die Konzessionsabgabe ist für das Versorgungsunternehmen im Rahmen des BMF-Schreibens vom 9. Februar 1998, BStBl I S.
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