OFD Kiel - Verfügung vom 04.10.2001
S 7303 b A

OFD Kiel - Verfügung vom 04.10.2001 (S 7303 b A) - DRsp Nr. 2008/86654

OFD Kiel, Verfügung vom 04.10.2001 - Aktenzeichen S 7303 b A

DRsp Nr. 2008/86654

§ 15 UStG Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen

Durch § 15 Abs. 1b UStG wurde mit Wirkung ab 1.4.1999 der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zu unternehmerisch und privat genutzten Fahrzeugen auf 50 % beschränkt. Der Rat der Europäischen Union hat durch die Entscheidung v. 28.2.2000 die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von den Art. 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahme einzuführen.

Nunmehr hat der BFH mit Beschl. v. 30.11.2000 - V R 30/00 (UR 2001, 70) dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vorgelegt. Die Fragen betreffen auch die Rechtsgültigkeit der rückwirkenden Ermächtigung zur nationalen Sondermaßnahme.

Abweichend von der OFD-Verfügung v. 25.7.2000, Az. w. o. können alle Rechtsbehelfsverfahren, die die Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG betreffen, bis zur abschließenden Entscheidung des BFH ruhen.

Da die Beschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1b UStG auch ertragsteuerliche Auswirkungen (z. B. Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen AK, § 9b EStG) hat, bittet die OFD die ESt- bzw. die KSt-Bescheide der betreffenden Jahre in geeigneter Weise offen zu halten.