Durch § 15 Abs. 1b UStG wurde mit Wirkung ab 1.4.1999 der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zu unternehmerisch und privat genutzten Fahrzeugen auf 50 % beschränkt. Der Rat der Europäischen Union hat durch die Entscheidung v. 28.2.2000 die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von den Art. 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahme einzuführen.
Nunmehr hat der BFH mit Beschl. v. 30.11.2000 -
Abweichend von der OFD-Verfügung v. 25.7.2000, Az. w. o. können alle Rechtsbehelfsverfahren, die die Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG betreffen, bis zur abschließenden Entscheidung des BFH ruhen.
Da die Beschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1b UStG auch ertragsteuerliche Auswirkungen (z. B. Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen
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