OFD Kiel - Verfügung vom 05.08.2003
S 2222 A - St 254

OFD Kiel - Verfügung vom 05.08.2003 (S 2222 A - St 254) - DRsp Nr. 2008/92183

OFD Kiel, Verfügung vom 05.08.2003 - Aktenzeichen S 2222 A - St 254

DRsp Nr. 2008/92183

§ 86 EStG Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge; Beitragspflichtige Einnahmen nach § 86 Abs. 3 EStG

Zu der Frage, welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für pflichtversicherte Landwirte zugrunde zu legen sind, wenn im Einzelunternehmen ein Gewinn erzielt wird, aus einer Beteiligung jedoch ein Verlust entstanden ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Bei einem Land- und Forstwirt, der nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert ist, kommt es für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags auf die Einkünfte im Sinne des § 13 EStG an, die im zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt wurden (§ 86 Abs. 3 EStG). Liegen mehrere wirtschaftliche Betätigungen vor, die jeweils zu Einkünften im Sinne des § 13 EStG führen, ist die Summe der innerhalb dieser Einkunftsart erzielten Einkünfte als beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags anzusetzen. Hierbei sind positive und negative Ergebnisse zu verrechnen.