Die Satzungen steuerbefreiter Berufsverbände wiesen nicht selten das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Satzungszweck aus. Insbesondere gewähren die Berufsverbände ihren Mitgliedern satzungsmäßig Rechtsschutz und Rechtsberatung als besonderen wirtschaftlichen Vorteil. In der Frage, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Satzungszweck eines Berufsverbandes sein kann, der die Steuerbefreiung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG in Anspruch nehmen will, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Die Aufnahme oder das Beibehalten der Rechtsberatung stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die nach den Grundsätzen des Urt. des FG München v. 2.6.2000 (EFG 2000, S.
Anders als bei der Gemeinnützigkeit enthält das Gesetz für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG keine Vorgabe, nach der jedwede wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Satzung genannt wird, schädlich für die Steuerbefreiung ist. Die Steuerbefreiung wird nur dann gefährdet, wenn die tatsächliche Geschäftsführung so gestaltet ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit dem Verband das Gepräge gibt.
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