I. Das 4. Sozialgesetzbuch - SGB IV - beinhaltet gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung. So bestimmt § 29 Abs. 1 SGB IV, daß die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) rechtsfähige KöR mit Selbstverwaltung sind. Organ der Selbstverwaltung sind nach § 31 Abs. 1 SGB IV die Vertreterversammlung und der Vorstand.
§ 39 SGB IV sieht die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauensmännern vor, die insbesondere die Aufgabe haben, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen.
Nach § 40 SGB IV üben die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauensmänner ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 41 SGB IV regelt die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen.
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