Mit dem Tod des Kontoinhabers sind dessen Erben Gläubiger der Kapitalerträge geworden. Der durch den Verstorbenen erteilte Freistellungsauftrag kann nicht mehr Grundlage für eine Abstandnahme vom KapErtrSt-Abzug sein; das Kreditinstitut hat grundsätzlich den Zinsabschlag einzubehalten. Erfährt das Kreditinstitut erst verspätet vom Tod des Kontoinhabers, so besteht eine Verpflichtung zur Nachholung des Zinsabschlags nicht. Grobfahrlässige Unkenntnis führt zur Haftung.
Zur Zurechnung von Zinsen im Erbfall vgl. auch ESt-Kartei, Karte 3.22; zu Freistellungsaufträgen nach dem Tod eines Ehegatten vgl. BMF-Schr. v. 6.5.1997 (BStBl 1997 I S. 561 = ESt-Kartei, § 44a EStG, Karte 1.1).
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