OFD Kiel - Verfügung vom 12.02.2002
S 2241 A - St 234

OFD Kiel - Verfügung vom 12.02.2002 (S 2241 A - St 234) - DRsp Nr. 2008/83201

OFD Kiel, Verfügung vom 12.02.2002 - Aktenzeichen S 2241 A - St 234

DRsp Nr. 2008/83201

§ 6 EStG Auslegung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStFG bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der der Übertragende beteiligt ist; Begriff der Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft an dem übertragenden Wirtschaftsgut

Das BMF hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu Sachverhalten im Zusammenhang mit der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft wie folgt Stellung genommen:

1. Übertragender ist eine Kapitalgesellschaft

Mitunternehmer einer Personengesellschaft und damit auch Übertragender im Sinne des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG kann auch eine Kapitalgesellschaft sein.

Überträgt diese Kapitalgesellschaft aus ihrem Betriebsvermögen ein einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft an der sie zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist, so ist bei der Übertragung der Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.