OFD Kiel - Verfügung vom 14.02.2000
S 2139 A

OFD Kiel - Verfügung vom 14.02.2000 (S 2139 A) - DRsp Nr. 2008/85402

OFD Kiel, Verfügung vom 14.02.2000 - Aktenzeichen S 2139 A

DRsp Nr. 2008/85402

§ 6b EStG Städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen

Allgemeines

Nach § 6b Abs. 8 Nr. 1 und 2 EStG verlängern sich die Reinvestitionsfristen nach § 6b Abs. 3 EStG um 3 Jahre bzw. verkürzt sich die Verbleibensfrist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG auf 2 Jahre, wenn WG zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung der in der Überschrift genannten Maßnahmen an bestimmte Erwerber übertragen werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung ist gem. § 6b Abs. 9 EStG eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, daß die Übertragung der WG zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in § 6b Abs. 8 S. 2 EStG genannten Erwerber erfolgt ist.

Zuständige Behörde i. S. des § 6b Abs. 9 EStG ist nach dem BauGB (BGBl 1997 I 2141) die Gemeinde.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136ff. BauGB, a.a.O.)

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschl. förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (§ 142 Abs. 1 S. 1 BauGB).

Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung. In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen (§ 142 Abs. 3 BauGB).