Das BMF hat in zwei Schreiben v. 3.11.1999 zu Fragen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben v. 14.5.1999 -
Eine Pensionszusage, die bereits im Zusagezeitpunkt nicht finanzierbar war, ist von vornherein gesellschaftsrechtlich veranlasst. Wird diese Pensionszusage aufgehoben, sind die Grundsätze des Beschl. des GrS des BFH v. 9.6.1997 (BFH, Beschl. des Großen Senats v. 9.6.1997 -
Zusatz der OFD:
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