Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und die Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ist bei solchen Gewerbetreibenden für den Schluss des Wj das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt sich i. d. R. aus der handelsrechtlichen Verpflichtung eines Kaufmanns, Bücher zu führen (§ 238 HGB). Da der gewerbliche Grundstückshändler keine Grundhandelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB a. F. ausübte, war er nur dann nach handelsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, Bücher zu führen, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte (§ 2 HGB a. F.); andernfalls war er als Minderkaufmann (§ 4 HGB a. F.) nicht buchführungspflichtig.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|