Zu der Frage, wie außergewöhnliche Kfz-Kosten (z. B. Unfallkosten) seit Änderung der ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung betrieblicher Kfz zu Privatfahrten durch das
Wird die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Methode pauschal ermittelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), sind damit auch die agw. Kfz-Kosten abgegolten. Das gilt auch dann, wenn diese eindeutig bei einer Privatfahrt bzw. einer betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt angefallen sind. Die 1% Methode stellt eine grobe, vom Gesetzgeber gewollte Pauschalierung dar, die sich in solchen Fällen ggf. zugunsten des Stpfl. auswirken kann.
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