Das BMF hat mit Schreiben vom 6. August 2002 -
„Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG entsprechend anzuwenden, wenn die genannten Bezüge und Gewinne nicht einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 KStG zufließen.”
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