Nach § 15a Abs. 4 EStG ist der nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten .... (verrechenbarer Verlust) jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wj auszugehen. Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als sich der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wj verändert hat.
I. Im Falle der Umwandlung einer KG in eine andere Gesellschaft wie z. B. OHG oder GbR können verrechenbare Verluste über den Wortlaut des § 15a Abs. 2 EStG hinaus mit späteren Gewinnen aus dem in neuer Rechtsform fortgeführten Unternehmen verrechnet werden (vgl. R 138d Abs. 6 S. 1 EStR 1993).
Auch in diesen Fällen ist eine Feststellung des verrechenbaren Verlustes i. S. des § 15a Abs. 4 EStG durchzuführen (vgl. BFH-Urt. v. 11. 5. 1995 -
Es wird gebeten, hierfür die Anlage ESt 1, 2, 3 (V) - wie bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes für einen Kommanditisten - zu verwenden.
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