OFD Kiel - Verfügung vom 22.01.1996
S 2225 a A

OFD Kiel - Verfügung vom 22.01.1996 (S 2225 a A) - DRsp Nr. 2008/84247

OFD Kiel, Verfügung vom 22.01.1996 - Aktenzeichen S 2225 a A

DRsp Nr. 2008/84247

§ 10i EStG Vorkostenabzug bei Ausübung des Wahlrechts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)

In den Übergangsfällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EigZulG haben die Stpfl. ein Wahlrecht, ob sie für die angeschaffte oder hergestellte Wohnung die Steuerbegünstigungen des § 10e EStG in Anspruch nehmen oder einen Antrag auf Eigenheimzulage stellen. Entscheidet der Stpfl. sich für die Anwendung des § 10e EStG, so kann er die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung entstandenen Aufwendungen (Vorkosten) nach Maßgabe des § 10e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abziehen.

Wählt der Stpfl. dagegen die Eigenheimzulage, so ist nach § 19 Abs. 2 EigZulG i. V. mit § 52 Abs. 14c Satz 2 EStG i. d. F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG ausgeschlossen. Ein Stpfl., der das Wahlrecht zugunsten der Eigenheimzulage ausübt, kann nur den eingeschränkten Vorkostenabzug nach § 10i EStG in Anspruch nehmen. Ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG kommt in diesem Fall auch für VZ vor 1996 nicht in Betracht. Hat ein Stpfl. für einen VZ nach 1994 Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abgezogen, hat er damit bereits sein Wahlrecht zugunsten der Förderung nach § 10e EStG ausgeübt. Ein Antrag auf Eigenheimzulage ist dann ausgeschlossen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EigZulG).