Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BStBl 1999 I S. 304) sind Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zulässig. Soweit der Grund hierfür in späteren Wj entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist erstmals für das nach dem 31.12.1998 endende Wj anzuwenden (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG).
Es wurde gefragt, ob die Zuschreibung nur dann vorzunehmen ist, wenn die für die AfaA maßgebenden Gründe erst in einem nach dem 31.12.1998 endenden Wj entfallen oder auch die Fälle von der Neuregelung erfasst werden, in denen die für eine AfaA maßgebenden Gründe bereits in vor dem 1.1.1999 endenden Wj entfallen sind.
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