OFD Kiel - Verfügung vom 25.09.2000
G 1422 A

OFD Kiel - Verfügung vom 25.09.2000 (G 1422 A) - DRsp Nr. 2008/85959

OFD Kiel, Verfügung vom 25.09.2000 - Aktenzeichen G 1422 A

DRsp Nr. 2008/85959

§ 8 GewStG Hinzurechnung von als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierten Dauerschuldzinsen gem. Nr. 1

Nach der Entscheidung des BFH I R 59/92 v. 10.3.1993 (BFH/NV 1993 S. 561) sind Dauerschuldzinsen, die nach Abschn. 33 Abs. 7 EStR 1993 als Herstellungskosten von WG aktiviert werden, nach § 8 Nr. 1 GewStG hälftig dem Gewinn derjenigen Erhebungszeiträume zuzurechnen, in denen sie sich über AfA oder Teilwertabschreibung gewinnmindernd ausgewirkt haben.

Die OFD bittet, entsprechend der Auffassung des BFH zu verfahren. Denn - entgegen der Auffassung des FG München im Urt. v. 14.12.1972 (EFG 1972, S. 250) - führt die Aktivierung der Fremdkapitalzinsen nicht dazu, dass diese eine andere Qualität erhalten und nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 fallen. Ihre (hälftige) Hinzurechnung entspricht vielmehr Sinn und Zweck der Vorschrift und führt weitgehend zu einer gewstl. Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital. Ungeachtet der Bilanzierungsmöglichkeit bleibt der Charakter dieser Zinsen als Entgelt für die in § 8 Nr. 1 bezeichneten Schulden erhalten.