Nach dem BFH-Urt. v. 28.11.1974,BStBl 1975 II S. 398, sind bei einem Bauunternehmer halbfertige Arbeiten auf fremden Grund und Boden grundsätzlich mit den Herstellungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei diesen WG nicht um Vorratsvermögen des Bauunternehmers, sondern um Forderungen gegen den Bauherrn, deren Bewertung sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG richtet. Da der Begründung dieser Forderung kein Anschaffungsvorgang zu Grunde liegt, sind die Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten anzusetzen. Steht allerdings fest, dass der auf die halbfertigen Bauten entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung die bisher angefallenen Herstellungskosten unterschreiten wird, so sind nach den Ausführungen des BFH die halbfertigen Arbeiten mit diesem niedrigeren Wert zu bewerten.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|