OFD Kiel - Verfügung vom 30.03.2000
S 2174 A

OFD Kiel - Verfügung vom 30.03.2000 (S 2174 A) - DRsp Nr. 2008/85409

OFD Kiel, Verfügung vom 30.03.2000 - Aktenzeichen S 2174 A

DRsp Nr. 2008/85409

§ 6 EStG Bilanzierung und Bewertung der sog. „Halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden” bei Bauunternehmen nach dem Wegfall der Drohverlustrückstellungen

Nach dem BFH-Urt. v. 28.11.1974,BStBl 1975 II S. 398, sind bei einem Bauunternehmer halbfertige Arbeiten auf fremden Grund und Boden grundsätzlich mit den Herstellungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei diesen WG nicht um Vorratsvermögen des Bauunternehmers, sondern um Forderungen gegen den Bauherrn, deren Bewertung sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG richtet. Da der Begründung dieser Forderung kein Anschaffungsvorgang zu Grunde liegt, sind die Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten anzusetzen. Steht allerdings fest, dass der auf die halbfertigen Bauten entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung die bisher angefallenen Herstellungskosten unterschreiten wird, so sind nach den Ausführungen des BFH die halbfertigen Arbeiten mit diesem niedrigeren Wert zu bewerten.