Es ist gefragt worden, ob im Zuge der Zerlegung der Körperschaftsteuer auch eine Zerlegung des dazugehörigen Solidaritätszuschlages zu erfolgen hat.
Regelungen zur Zerlegung des Solidaritätszuschlages sind im ZerlG nicht enthalten. Eine Zerlegung des Solidaritätszuschlages, der nach § 1 Abs. 1 SolzG als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben wird, kommt daher nicht in Betracht.
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