Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen im steuerlichen Sinne handelt es sich um öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte und selbständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe. Die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung tritt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bei Aufnahme der betreffenden Berufstätigkeit ein. Die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt in den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Fallgestaltungen auf Antrag zu einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Bei Mitgliedsbeiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, , handelt es sich um Basisvorsorgeaufwendungen i.S.d. § Abs. Nr. 2a . Je nach der Art der Tätigkeit sind diese Beiträge entweder in Kz 52.30/31 und Kz 52.47/48 (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) oder aber in Kz 52.32/33 zu erfassen. Als Arbeitshilfe hat das BMF eine Liste der begünstigten Versorgungseinrichtungen erstellt, zuletzt aktualisiert mit Schreiben vom 7.2.2007. Das Vorgängerschreiben vom 3.11.2005 wurde zwischenzeitlich aus InfO gelöscht.
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