OFD Koblenz - Verfügung vom 02.12.1997
S 0370

OFD Koblenz - Verfügung vom 02.12.1997 (S 0370) - DRsp Nr. 2008/83724

OFD Koblenz, Verfügung vom 02.12.1997 - Aktenzeichen S 0370

DRsp Nr. 2008/83724

§ 240 AO Erhebung von Säumniszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Haftungsschulden

Nach Ausführungen unter Tz. 11.1 der Bezugsvfg. sind unter Berufung auf § 240 Abs. 1 AO auch bei nicht rechtzeitiger Entrichtung festgesetzter Haftungsansprüche Säumniszuschläge zu erheben.

Der BFH hat jedoch mit Urt. v. 25. 2. 1997 VII R 15/96 - HFR 1997, S. 733; DStR 1997, S. 1324 - entschieden, daß „der Begriff ‘Steuer’ in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht Geldbeträge erfaßt, die in einem Haftungsbescheid gegen den Haftungsschuldner festgesetzt sind. Demgemäß entstehen bei Nichtentrichtung des Haftungsbetrags bei Fälligkeit keine Säuniszuschläge.”

Die Entscheidung des BFH führt zu dem ungerechtfertigten Ergebnis, daß ein Steuerschuldner bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Steueransprüchen Säumniszuschläge entrichten muß, nicht hingegen der in Zahlungsverzug geratene Haftungsschuldner, der für die gleichen Steuerbeträge in Anspruch genommen worden ist. Damit bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Haftungsschulden weiterhin Säumniszuschläge erhoben werden können, ist eine klarstellende Ergänzung und Erweiterung des § 240 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AO beabsichtigt.