Nach Ausführungen unter Tz. 11.1 der Bezugsvfg. sind unter Berufung auf § 240 Abs. 1 AO auch bei nicht rechtzeitiger Entrichtung festgesetzter Haftungsansprüche Säumniszuschläge zu erheben.
Der BFH hat jedoch mit Urt. v. 25. 2. 1997
Die Entscheidung des BFH führt zu dem ungerechtfertigten Ergebnis, daß ein Steuerschuldner bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Steueransprüchen Säumniszuschläge entrichten muß, nicht hingegen der in Zahlungsverzug geratene Haftungsschuldner, der für die gleichen Steuerbeträge in Anspruch genommen worden ist. Damit bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Haftungsschulden weiterhin Säumniszuschläge erhoben werden können, ist eine klarstellende Ergänzung und Erweiterung des § 240 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AO beabsichtigt.
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