Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, deren Gewinn - entsprechend dem Regelfall - nicht nach § 13a Abs. 4 - 6 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.
Werden die Betriebseinnahmen (vgl. Zeilen 11 - 28 der Anlage Weinbau) nicht oder unvollständig erklärt, sollten sie möglichst individuell - in Abhängigkeit von Erntemengen, Qualitätsstufen und Vermarktungsart - ermittelt werden.
Die Betriebsausgaben werden für die Zwecke der Gewinnermittlung in folgende drei Arten untergliedert:
Sachliche Bebauungskosten, die bis zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallen (siehe Tz. 1.2.1);
Kosten für den Ausbau, die Flaschenfüllung und -ausstattung bei selbstausbauenden Winzern (siehe Tz. 1.2.2);
sonstige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Weinbau stehen (siehe Tz. 1.2.3).
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