Mit OFD Koblenz vom 25.06.2002 (Karte 5 zu § 25 ErbStG der ErbSt-Kartei) wurde die Frage geregelt, wie die Gesamtgläubigerschaft i. S. des § 428 BGB im Rahmen der §§ 10 und 25 ErbStG zu beurteilen ist.
Zu Einzelfragen der praktischen Umsetzung gilt Folgendes:
Die im Bezugserlass dargestellte Verwaltungsauffassung ist auf alle Steuerfälle anzuwenden, die nach ihrer Bekanntgabe durch Ländererlasse erstmals veranlagt werden. Wenn zuvor bereits veranlagten Stundungsfällen mit Gesamtgläubigerschaft die Stundung bis zum Tod des Längstlebenden ausgesprochen und im Steuerbescheid bzw. einer Anlage zum Steuerbescheid erläutert worden ist, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Änderung dieser bereits veranlagten Stundungsfälle nicht in Betracht.
Ein Ablösebetrag gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist getrennt - jeweils bezogen auf jeden der Gesamtgläubiger - zu berechnen. Dabei ist der jeweilige Teilbetrag der gestundeten Steuer nach dem Verhältnis der Teilbeträge der Kapitalwerte der Belastung zum Gesamtkapitalwert der Belastung aufzuteilen.
Beispiel:
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