Der BFH hat mit Beschluss vom 20.10.2005 -
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG befreit ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer (z.B. Volkshochschulen) von der Umsatzsteuer, nicht aber die Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer. Deshalb sah der BFH keine Möglichkeit, die Leistungen des Unternehmers nach nationalen Umsatzsteuerrecht von der Umsatzsteuer zu befreien.
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