Zu den ab VZ 2006 zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten - kurz KBK - (§§ 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG) zählen auch Kindergartenbeiträge.
Ab dem 01.01.2006 ist für Eltern in RLP das letzte Kindergartenjahr ihrer Kinder beitragsfrei (§ 13 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz i.d.F. 16.12.2005, GVBL S. 502). Begünstigt sind also erstmals Kinder, die nach den Sommerferien des Jahres 2006 eingeschult wurden. Dies sind i.d.R. Kinder, die vor dem 01.07.2000 geboren sind (§ 57 Schulgesetz i.d.F. 20.03.2007, GVBL S. 59), daneben aber auch sog. Kann-Kinder, die tatsächlich im Schuljahr 2006/2007 vorzeitig eingeschult wurden (§ 58 Abs. 1 Schulgesetz).
Die Beitragsfreiheit gilt im Übrigen auch für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder, die ein weiteres Jahr im Kindergarten verbleiben. Diese Kinder befinden sich zweimal im letzten Kindergartenjahr.
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