Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG für energiesparende Anlagen und Niedrigenergiehäuser kommt grundsätzlich noch in Betracht, wenn die Wohnung oder Baumaßnahme vor dem 1.1.2003 fertiggestellt bzw. beendet worden ist.
Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung bestimmter Kriterien nach der
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