Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Kleinbetragsverordnung (KBV) werden Festsetzungen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt. Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie diese Vorschrift im Zusammenhang mit Fällen des § 25 ErbStG auszulegen ist.
Die Erbschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, dass in den Fällen des § 25 ErbStG eine Änderung oder Berichtigung der Festsetzung vorzunehmen ist, wenn
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