Nach den BFH-Urteilen vom 30.6.2005 (, 492) können nur Kosten, die unmittelbar und unvermeidbar mit einem Scheidungsprozess im Zusammenhang stehen, als zwangsläufig erwachsen angesehen werden. Dies sind die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich (sog. Zwangsverbund, , vgl. auch .1 - 33.4 (Scheidung) ). Kosten, die durch eine Familienmediation im Ehescheidungsverfahren entstehen, sind hingegen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen nach berücksichtigungsfähig. Die dem entgegenstehende Verfügung vom 11.9.2001 -
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|