OFD Koblenz - Verfügung vom 04.04.2002
S 4541 A - St 53 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 04.04.2002 (S 4541 A - St 53 4) - DRsp Nr. 2008/86000

OFD Koblenz, Verfügung vom 04.04.2002 - Aktenzeichen S 4541 A - St 53 4

DRsp Nr. 2008/86000

§ 17 GrEStG Gesonderte Feststellung, wenn Steuer von Grundbesitzwerten zu bemessen ist

Durch Art. 13 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001 - BStBl 2002 S. 4, 16 - ist dem § 17 GrEStG folgender Abs. 3a eingefügt worden:

„In die gesonderte Feststellung nach Abs. 2 und 3 sind nicht die Werte i. S. des § 138 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn die Steuer nach § Abs. 2 zu bemessen ist.”

Hierzu ist folgende Gesetzesbegründung gegeben worden:

„Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird durch die neue Regelung davon abgesehen, Bedarfswerte i. S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG in die gesonderte Feststellung aufzunehmen. Denn in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG, in denen die Bedarfswerte von Bedeutung sind, kann die Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlage vom Festsetzungs-FA veranlasst werden. Es wird i. d. R. ohnehin für die Feststellung der Grundbesitzwerte zuständig sein.”

Die gesonderte Feststellung nach § 17 GrEStG ist zur Feststellung der stpfl. Vorgänge dem Grund und dem Umfang nach weiterhin vorzunehmen. In den Vordrucken Anlage GrEStG 2/3 und GrEStG 4 ist in den Spalten 3 und 6 einzutragen: „Grundbesitzwert nach § 138 Abs. 2 u. 3 BewG.”