Nachdem der BFH das unter Aktenzeichen
Zwischenzeitlich ist beim BFH unter Aktenzeichen
Soweit sich Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Einsprüche auf dieses Verfahren berufen, sind die Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhend zu stellen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
Die Kurzinformation 079/02 ist insoweit überholt.
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