Beträgt die unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes mindestens 10 v. H. (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG), so bestehen für den Unternehmer - wie bisher - folgende Zuordnungsmöglichkeiten, zwischen denen er frei wählen kann:
Zuordnung des gesamten Gebäudes zum unternehmerischen Bereich,
Zuordnung des gesamten Gebäudes zum nichtunternehmerischen Bereich,
Zuordnung des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Unternehmen und Zuordnung des verbleibenden Gebäudeteils zum nichtunternehmerischen Bereich (sog. getrennte Zuordnung).
Dieses Zuordnungswahlrecht besteht auch bei einem im Übrigen für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, in dem der Unternehmer ein Arbeitszimmer mit mindestens 10 v. H. der Gesamtnutzfläche für seine unternehmerische Tätigkeit verwendet
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