Mit BMF-Schreiben vom 13.03.2002, BStBl 2002 I S. 485, wurde geregelt, dass Löhne und Gehälter, die auf Urlaubs- und Krankheitstage des Arbeitnehmers entfallen, nur im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, also in Deutschland, (in vollem Umfang) zu versteuern sind.
Der BFH ist dieser Regelung in seiner Entscheidung vom 31.03.2004 -
Beispiel:
165 | Arbeitstage in Deutschland/Drittstaaten, |
55 | Arbeitstage in Luxemburg, |
30 | Tage Urlaub, alle Feiertage und Wochenenden sind arbeitsfrei. |
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